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Satzung der Kehrwieder-Chöre |
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1. |
Der Verein trägt den Namen "Kehrwiederchor". |
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2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke durch Pflege und Förderung des Chorgesanges im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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3. |
Zweck des Vereines ist die Pflege des Liedgutes und des
Chorgesanges. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht: |
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4. |
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und
konfessionell neutral. Mittel des Vereines werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet. |
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1. |
Die aktive Mitgliedschaft kann von natürlichen, die fördernde
Mitgliedschaft auch von juristischen Personen erworben werden. |
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2. |
Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind eine schriftliche
Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den 1. Vorsitzenden
erforderlich. |
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1. |
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand oder Tod des Mitglieds. |
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2. |
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen. |
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Die Mitglieder haben
das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. |
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Organe des Vereins sind: |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der Vorstand |
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1. |
Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. |
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2. |
Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des
Vorsitzenden. |
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3. |
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte
Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt. |
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4. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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5. |
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr. |
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6. |
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand
und zwei Rechnungsprüfer. |
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7. |
Die Mitgliederversammlung beschließt über: |
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1. |
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, zwei Elternvertretern
des Kinderchores, dem Vertreter der jugendlichen aktiven Mitglieder und
dem Chorleiter. |
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2. |
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein
vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
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3. |
Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über die
Verwendung der Vereinsmittel. |
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4. |
Über den Kassenbestand hinausgehende Ausgaben bedürfen der
Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. |
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5. |
Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder der Vorstand bestimmen wird. |
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1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
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2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Söhlde, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu
verwenden hat. |
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