>Vorstand/Satzung

Satzung der Kehrwieder-Chöre  

 


§ 1
Name, Sitz und Zweck

1.

Der Verein trägt den Namen "Kehrwiederchor".
Er besteht aus einem Gemischten Chor und einem Kinderchor.
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Söhlde.

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Pflege und Förderung des Chorgesanges im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.

Zweck des Vereines ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Abhaltung regelmäßiger Chorproben, Durchführung von Konzerten und anderen musikalischen Veranstaltungen, auch im Dienste der Öffentlichkeit.

4.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereines werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 


§ 2
Eintritt der Mitglieder

1.

Die aktive Mitgliedschaft kann von natürlichen, die fördernde Mitgliedschaft auch von juristischen Personen erworben werden.

2.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den 1. Vorsitzenden erforderlich.

 


§ 3
Ausscheiden der Mitglieder

1.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder Tod des Mitglieds.

2.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 


§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 


§ 5
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a)

die Mitgliederversammlung

b)

der Vorstand

 


§ 6
Mitgliederversammlung

1.

Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden.
In der Einladung ist der Verhandlungsgegenstand anzugeben.

3.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.

Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Für jedes Mitglied des Kinderchores ist ein Erziehungsberechtigter stimmberechtigt.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

6.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.

7.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Höhe und Staffelung der Mitgliedsbeiträge
b) Entlastung des Vorstandes
c) Änderung der Satzung, dieses nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen
d) außergewöhnliche Ausgaben
e) Berufung des Chorleiters

 


§ 7
Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, zwei Elternvertretern des Kinderchores, dem Vertreter der jugendlichen aktiven Mitglieder und dem Chorleiter.
Er wird – mit Ausnahme des Chorleiters – durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

3.

Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

4.

Über den Kassenbestand hinausgehende Ausgaben bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

5.

Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder der Vorstand bestimmen wird.

 


§ 8
Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Söhlde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Musikpflege zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde am 08.02.1988 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

1. Änderung: Mitgliederversammlung vom 02.03.2000

2. Änderung: Mitgliederversammlung vom 31.01.2002

 


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